Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHAFTSBEDINGUNGEN

der Pranke-Plitt Möbelbau GmbH (Stand 01.01.2019)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie sich auch hier herunterladen hier herunterladen.

Geltung der Bedingungen

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote und Zeichnungen freibleibend und unverbindlich. Angebote, Zeichnungen oder sonstige

Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Änderungen seitens des Auftraggebers bedürfen der Schriftform

sowie Bestätigung durch uns.

Preise

Die Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, normale Verpackung und keine Lieferung.

Liegt eine Auftragsbestätigung vor, so gilt der darin ausgewiesene Verkaufspreis. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen können zu einem

Mehrpreis führen, der vor Erbringen der Leistungen angezeigt wird.

Bei erbrachter Teilleistung können wir in Höhe des Wertes der Teilleistung eine Abschlagzahlung verlangen.

Sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der

Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir

auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Lieferung, Lieferzeit und -verzögerung

Verbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der Schriftform.

Die Lieferung und Leistung können in Teilen erfolgen.

Die Anlieferung mit einem Fahrzeug und das Entladen der Ware muss in unmittelbarer Nähe des Gebäudes des Einbauortes möglich sein.

Innerhalb des Gebäudes sind für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus geeignete Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Fußböden und Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Leistung oder der von

uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die daraus entstehenden Kosten in

Rechnung gestellt.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, behördliche Anordnungen, unverschuldetes Unvermögen

(z.B. ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, erhöhter Krankenstand) auf unserer Seite oder eine unserer Lieferanten verzögert, so

verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist. Sie verlängert sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich ggf. einer angemessenen Anlaufzeit.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten, es bedarf der

Schriftform.

Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr

zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

Gefahrenübergang, Abnahme

Ist keine Lieferung vereinbart, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die ausführende Person

des Transports übergeben worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der

Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Ist eine Lieferung vereinbart, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber mit der Abnahme der Ware über. Die Abnahme hat

spätestens 1 Woche nach Erbringen der Leistung vom Auftraggeber zusammen mit uns zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber dieser nicht

nach oder nimmt er die Leistung vorher in Gebrauch, gilt sie als abgenommen.

Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz der Tischlerei Pranke-Plitt GmbH.

Gewährleistung

Serienmäßig hergestellte Artikel (Materialien, Beschläge u.ä.) werden nach Referenzmuster bzw. Katalog gekauft. Bei Einzelanfertigungen

können geringe, die Funktion und Gestaltung nicht beeinträchtigende Maßabweichungen auftreten. Es kann zu geringen Abweichungen in

Textur, Struktur und Farbe kommen, insbesondere bei Materialien wie Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe oder Lacke, oder bei

Nachbestellungen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und beträgt nach VOB 2 Jahre ab Auslieferung und Fertigstellung

Einbau.

Der Auftraggeber muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes,

schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns

unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden.

Bei berechtigten Mängeln haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen

Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel

nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder RückgaÅNngigmachung des Vertrages zu verlangen,

sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird

sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass im Verhältnis zum angezeigten Mangel oder

RückgaÅNngigmachung des Vertrages verlangen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, übermaÅNssige

Beanspruchung, Feuchtigkeit oder der Funktion und dem Einsatzort nicht üblichen klimatischen Bedingungen entstanden sind.

Die vorstehenden Absätze schließen sonstige GewaÅNhrleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Handeln vorliegt.

Wartungs- und Pflegehinweise

Für die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen sind regelmäßig Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile kontrollieren und evtl. ölen oder fetten

– Abdichtungsfugen kontrollieren

– Nachbehandlung von Anstrichen an Fenstern, Fußböden, Treppenstufen, Tischplatten u. ä., im Innen- wie Außenbereich, je nach Lackoder

Lasurart, Witterungseinfluss und Nutzung

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht vereinbart. Weitere Wartungsempfehlungen oder einen Wartungsvertrag

stellen wir gerne zur Verfügung.

Für die Funktion und Erhalt des Bauteils ist es notwendig, für dem Einsatzort übliche klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit,

Raumtemperatur, ausreichende Luftzirkulation) zu schaffen. Dies betrifft insbesondere Massivholz-Bauteile, wo eine relative Luftfeuchte von

min. 35% gewährleistet sein muss, sowie die Lüftung von Räumen durch neue Fenster und Aussentüren.

Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers 5 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Nach erfolgter Information sind wir sind, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere

Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf

die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

Das Zahlungsziel von 5 Tagen gilt als kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit der Kaufpreisforderung. Bei Zielüberschreitung sind wir

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe seiner tatsächlichen Zinsaufwendungen bei der Hausbank, mindestens jedoch 4 % Verzugszinsen über

dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank, zu berechnen. Des Weiteren fällt für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von z. Zt.

12,00 Euro an. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere falls der Auftraggeber seine

Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir

berechtigt, die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung (auch wenn MaÅNngelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

werden) nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und nicht fest eingebaute Bauteile bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer

ordnungsgemäßen GeschaÅNftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den

Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen

ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung

des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Anwendbares Recht

Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtliches

Sondervermögen ist, ist der Unternehmenssitz der Pranke-Plitt Möbelbau GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus

dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Wir sind nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungssteile verpflichtet.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder

werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Tischlerei Pranke-Plitt Möbelbau GmbH

Erfurt, den 01.01.2019